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Sicherheits­überprüfung für ihre Schultafel

Erfahren Sie, wie das Gefahrpotenzial von Schultafeln durch regelmäßige Prüfungen minimiert wird. Von Sichtprüfungen durch Lehrkräfte bis zur jährlichen Hauptuntersuchung durch befähigte Personen – ein umfassender Blick auf die Sicherheitsstandards für langfristigen Schultafelgebrauch.

Erkennen. Prüfen. Schützen.

Für eine sichere Lernumgebung

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Das Gefahrpotenzial von Schultafeln – d.h. das Risiko, dass sich Verankerungen, Verbindungselemente oder Führungen lösen – ist durch die hohen dynamischen Belastungen der Tafeln im alltäglichen Schulbetrieb sehr hoch und wird durch zweckfremde Nutzung (z.B. hängen sich Kinder an geöffnete Tafelflügel o.ä.) noch weiter erhöht. Erschwerend kommt hinzu, dass Schultafeln vielfach über einen sehr langen Zeitraum (30 Jahre und mehr) im Einsatz sind und über ein hohes Gewicht (bis zu 300 kg) verfügen.

Auch wenn diese Tafeln als Unterrichtsmittel noch tauglich sind, so ist die Qualität der Befestigungen doch kaum über diese langen Zeiträume zu gewährleisten.

Nach den Vorschriften des Verbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sind Tafelsysteme in angemessenen Zeiträumen auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen. Gemäß DGUV Information 202-021 wird empfohlen, die Prüfung jährlich durchzuführen. Prüfung bzw. Instandsetzung ist von Sachkundigen zu leisten.

Im ersten Schritt sollten Sicht- und Funktionsprüfungen durchgeführt werden. Eine Prüfung durch eine befähigte Person einmal im Jahr ist unbedingt notwendig.  

Sicherheitsüberprüfungen bei Tafeln

Prüfung durch die Lehrkraft

Lehrkräfte spielen eine Schlüsselrolle bei der Erkennung von Schäden an Schultafeln. Erkennt die Lehrkraft bei der Tafelnutzung Schäden (z. B. Schrägstellung des Tafelkörpers) oder Funktionsstörungen (Schwergängigkeit, auffällige Geräusche), muss sie diese der Schulleitung melden.

Erkennt die Lehrkraft bei der Tafelnutzung Schäden (z. B. Schrägstellung des Tafelkörpers) oder Funktionsstörungen (Schwergängigkeit, auffällige Geräusche), muss sie diese der Schulleitung melden. Sollten schwerwiegende Mängel, wie gelockerte Wandbefestigungen, festgestellt werden, sind sofortige Sicherungsmaßnahmen nötig.

Sicht- und Funktionsprüfung

Diese Prüfung dient dem Erkennen „offensichtlicher“ Mängel. An die „Prüfenden“ (z.B. Hausmeister) werden keine besonderen fachlichen Anforderungen gestellt. Eine Unterweisung, Fortbildung in der Durchführung der Prüfung muss jedoch erfolgen.

Es ist dabei auf folgende Mängel zu achten:

fehlende, beschädigte Teile; Quetsch- und Scherstellen; gelockerte Verbindungen (lockere Wand- oder Kastenschrauben); auffällige Verformungen, Fehlstellungen; auffällige Geräusche, Funktionsstörungen; Abrieb (z. B. in der Nähe von Lagern, Seiltrieben). Insbesondere Fehlstellungen, Funktionsstörungen und auffällige Geräusche lassen sich leicht feststellen. Diesen Auffälligkeiten muss unbedingt nachgegangen werden. Ein „quietschendes Lager“ bedeutet Verschleiß und Verschleiß endet letztlich im Versagen des Bauteils.

Hauptuntersuchung durch eine befähigte Person

Diese umfassende Prüfung durch eine befähigte Person (Sachkundige Person) beinhaltet ebenfalls eine Sichtprüfung und eine detaillierte Begutachtung aller Bauteile.

Bei der Hauptuntersuchung müssen auch Seile, Ketten geprüft werden. Die Durchführung dieser Tätigkeit erfordert eine entsprechende Sachkunde, die nur Mitarbeitende von Fachfirmen oder sonst entsprechend ausgebildete Personen aufweisen (= befähigte Person).

Prüffristen

Nutzungscheck: durchgeführt durch die Lehrkraft. Diese Prüfung sollte regelmäßig erfolgen.

Sicht- und Funktionsprüfung: Als Turnus sind Zeiträume von ca. 1–3 Monate praxisgerecht, wobei monatliche Prüfungen wirklich nur im Bedarfsfall (z. B. bei Vandalismus) zu wählen sind.

Hauptuntersuchung: In der Praxis hat sich für Schultafeln eine jährliche Hauptuntersuchung als angemessen erwiesen. Je nach Bedingungen können sich größere oder auch kleinere Fristen ergeben. So wird man bspw. in Unterrichtsräumen der Erwachsenenbildung (geringere Gefahr unsachgemäßer Nutzung) ggf. größere Prüffristen für die Hauptuntersuchung zulassen können.

Ohne tatsächliche Notwendigkeit verleiten zu enge Prüffristen zu eher nachlässigen Prüfungen. Der Betreiber muss diese Prüffristen festlegen. Als Kriterium können hierbei z. B. die Mängellisten des bisherigen Prüfzeitraumes, aber auch die Betriebsbedingungen (Vandalismus, hohe Nutzungsfrequenz) dienen.

Nähere Informationen finden Sie hier!

 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, keine Schränke o.ä. in den Bereich der Tafel/Tafelflügel zu stellen.
Hierdurch besteht eine erhebliche Verletzungsgefahr und es könnten die Tafelflügel beschädigt werden.

§11 Abs. 1: Verletzungsgefahren werden vermieden, wenn Kanten, Ecken und Haken von festen und beweglichen Einrichtungsgegenständen entweder gerundet (Radius ≥ 2mm) oder entsprechend gefast sind.
(2) Einrichtungsgegenstände sind so aufzustellen und bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler entstehen.

Zu §11 Abs. 2: Gefährdungen durch Einrichtungsgegenstände lassen sich vermeiden, wenn darauf geachtet wird, dass die notwendigen Verkehrswege innerhalb der Räume nicht eingeengt sind.
Quetschgefahren durch bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen können z.B. vermieden werden durch
• ausreichende Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 und DIN EN 349 oder durch
• Abschirmung nach DIN 31 001-1. (3) Schultafeln müssen sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt sein.

Zu §11 Abs. 3: Schultafeln sind sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt, wenn z.B. die Hinweise in der DGUV-Information 202-021 „Sichere Schultafeln“ (GUV-SI 8016, bisher GUV 26.2) berücksichtigt sind

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