§11 Abs. 1: Verletzungsgefahren werden vermieden, wenn Kanten, Ecken und Haken von festen und beweglichen Einrichtungsgegenständen entweder gerundet (Radius ≥ 2mm) oder entsprechend gefast sind.
(2) Einrichtungsgegenstände sind so aufzustellen und bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler entstehen.
Zu §11 Abs. 2: Gefährdungen durch Einrichtungsgegenstände lassen sich vermeiden, wenn darauf geachtet wird, dass die notwendigen Verkehrswege innerhalb der Räume nicht eingeengt sind.
Quetschgefahren durch bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen können z.B. vermieden werden durch
• ausreichende Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 und DIN EN 349 oder durch
• Abschirmung nach DIN 31 001-1. (3) Schultafeln müssen sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt sein.
Zu §11 Abs. 3: Schultafeln sind sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt, wenn z.B. die Hinweise in der DGUV-Information 202-021 „Sichere Schultafeln“ (GUV-SI 8016, bisher GUV 26.2) berücksichtigt sind